Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und NRW: Wohnungslose ohne feste Meldeadresse müssen Eintrag in das Wählerverzeichnis jetzt beantragen
Berlin, 04.04.2017. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich ein Wahlrecht. Um dieses wahrzunehmen, müssen sie aber vorab ihre Eintragung in die Wählerverzeichnisse beantragen, dafür bleibt aber nicht mehr viel Zeit. Die Stichtage, 13. April in Schleswig-Holstein und 21. April in Nordrhein-Westfalen, rücken näher. Die Antragstellung muss persönlich und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Für das Verfahren gibt es in den Kommunalverwaltungen in der Regel einen entsprechenden Vordruck. Darauf wies heute die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) in Berlin erneut hin.
Wohnungslosen die Teilnahme an Wahlen 2017 ermöglichen
Berlin, 07.02.2017. In diesem Jahr finden neben den Wahlen zum Deutschen Bundestag Landtagswahlen im Saarland, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen statt. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich ein Wahlrecht. Um dieses wahrzunehmen, müssen sie vorab ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
In jedem Fall gilt es, Menschen ohne festen Wohnsitz den Gang zur Wahlurne ohne großen bürokratischen Aufwand zu gewährleisten. „Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren“, erklärte Thomas Specht, Geschäftsführer der BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W).
Erster Kältetod 2017: Wohnungsloser Mann in Hessen erfroren
Kältehilfe auch in den Landkreisen erforderlich
Berlin, 25.01.2017. Ein 53-jähriger wohnungsloser Mann ist im Landkreis Gießen erfroren. Er war bereits am 15. Januar 2017 tot aufgefunden worden. Auf eine Obduktion verzichtet die Staatsanwaltschaft, weil eine erste Leichenschau ein Fremdverschulden am Tod ausschließt.
Seit Jahren fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W), der Dachverband der Wohnungslosenhilfe in Deutschland, zusätzliche Anstrengungen in der Kältehilfe und bei der Notunterbringung in Deutschland, um den Kältetod wohnungsloser Menschen zu verhindern.
Gewalt gegen wohnungslose Menschen bleibt alltägliches Problem – mindestens 17 Todesfälle im Jahr 2016 in Deutschland
BAG Wohnungslosenhilfe fordert besseren Schutz für wohnungslose Menschen
Berlin, 11.01.2017. Gewalt gegen wohnungslose Menschen bleibt ein alltägliches Phänomen in unserer Gesellschaft. Laut Erhebungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W), dem bundesweiten Dachverband der Wohnungslosenhilfe in Deutschland, gab es im Jahr 2016 mindestens 17 Todesfälle durch Gewalt gegen wohnungslose Menschen. In acht Fällen waren die Täterinnen und Täter selber nicht wohnungslos. Seit 1989 gab es somit in Deutschland mindestens 502 Todesfälle durch Gewalt gegen wohnungslose Menschen.
Steigende Wohnungslosenzahlen erfordern verstärkte Anstrengungen bei Kältehilfe und Notunterbringung
Berlin, 14.12.2016. Angesichts deutlich gestiegener Wohnungslosenzahlen fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W), der Dachverband der Wohnungslosenhilfe in Deutschland, verstärkte Anstrengungen in der Kältehilfe und bei der Notunterbringung, um den Kältetod wohnungsloser Menschen zu verhindern.
Vermieterverband Haus & Grund und BAG Wohnungslosenhilfe starten Initiative gegen Wohnungslosigkeit
Kooperation zwischen privaten Vermietern, sozialen Diensten und Kommunen stärken
Berlin, 27.09.2016. Der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland und die BAG Wohnungslosenhilfe, Dachverband der Dienste und Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfen in Deutschland, wollen gemeinsam die Zusammenarbeit mit den Kommunen stärken, um Wohnungslosigkeit bereits im Entstehen zu verhindern. Dieses bisher einmalige Projekt stellten beide Organisationen heute auf dem Bundeskongress des Evangelischen Bundesfachverbandes Existenzsicherung und Teilhabe (EBET) in Erfurt vor.