Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen: Menschen ohne feste Meldeadresse müssen Eintrag in das Wählerverzeichnis jetzt beantragen
Wählen gehen ist ein demokratisches Grundrecht. Auch wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen ein Wahlrecht bei Landtagswahlen. Um dieses wahrzunehmen, müssen sie vorab ihre Eintragung in die Wählerverzeichnisse beantragen. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) in Berlin heute hin.
Die Stichtage, 14. April 2022 in Schleswig-Holstein und 22. April 2022 in Nordrhein-Westfalen, stehen kurz bevor. Die Antragstellung muss persönlich und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Für das Verfahren gibt es in den Kommunalverwaltungen in der Regel einen entsprechenden Vordruck.
„Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern ohne feste Meldeadresse den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren“, erklärt Werena Rosenke, Geschäftsführerin der BAG W. Anders als bei den Bundestagswahlen sind Sammelanträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse in den beiden Landeswahlordnungen immer noch nicht vorgesehen.
Werena Rosenke:„Dies bedauern wir sehr. Die beiden Bundesländer sollten eine entsprechende Änderung ihrer Landeswahlordnungen vornehmen. Was bei Bundestags- und auch anderen Landtagswahlen möglich ist, sollte auch in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen machbar sein.“
Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 08. Mai 2022
Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger dürfen wählen, wenn sie als deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger zum Wahltermin mindestens 16 Jahre alt sind und sich in den sechs Wochen zuvor „gewöhnlich“ in Schleswig-Holstein aufgehalten haben. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Wahl und somit bis zum 17. April 2022 geschehen. Da dieser auf den Ostersonntag fällt, empfiehlt die BAG W eine Registrierung bis zum Vormittag des 14. April 2022 (Donnerstag).
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist das Einwohnermeldeamt. Dort kann ein entsprechender Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden. Bestandteil dieses Antrags sind der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort. Außerdem muss schriftlich versichert werden, dass man über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, sich während der vorangegangenen sechs Wochen „gewöhnlich“ in Schleswig-Holstein aufgehalten und in keiner anderen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eingereicht hat. Anschließend kann der bzw. die Antragstellende entscheiden, ob die Stimmenabgabe am Wahltag in einem zugewiesenen Wahllokal oder per Briefwahl erfolgen soll. Im Falle einer Briefwahl können die Wahlunterlagen auch direkt vor Ort ausgefüllt und abgegeben werden.
Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 2022
Die Wahl in Nordrhein-Westfalen ist für den 15. Mai 2022 angesetzt. Wählen kann dort, wer bis zum 21. Tag vor dem Wahltermin (24. April 2022) im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Da es sich bei diesem Stichtag ebenfalls um einen Sonntag handelt, sollte die Registrierung bis zum Vormittag des 22. April 2022 erfolgen. Auch in NRW gilt als Voraussetzung, dass sich die antragstellende Person „gewöhnlich“ in dem Bundesland aufgehalten haben muss. Allerdings beträgt die Mindestdauer nur 16 Tage. Zudem darf die Person über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügen und in keiner anderen Gemeinde zuvor einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eingereicht haben. Auch hier gibt es die Möglichkeit zur Briefwahl. Anders als in Schleswig-Holstein müssen Wählerinnen und Wähler für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
PM Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen