Wohnungslose sollen ihr Wahlrecht wahrnehmen können

Eintrag in das Wählerverzeichnis muss bis zum 1. September beantragt werden

Wohnungslose ohne eine feste Adresse können nur auf eigenen Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune verzeichnet. Um bei den Bundestagswahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnung schriftlich die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte den Antrag stellt. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann ab dem 18. August bis spätestens zum 1. September, dem 21. Tag vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Bei Bundestagswahlen berechtigt der Wahlschein zur Wahlteilnahme durch Urnenwahl in jedem Wahllokal des Wahlkreises oder zur Briefwahl.

Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des Antragstellers aufweisen.

Sammelanträge stellen

Die BAG Wohnungslosenhilfe weist daraufhin, dass mit Hilfe von Bevollmächtigten auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden können. Solche Sammelanträge könnten mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert die Kommunen und die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe auf, den Wohnungslosen den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos zu ermöglichen. So könnten beispielsweise die Ämter, die den Wohnungslosen in der Regel die Sozialhilfe auszahlen, die Anträge auf Eintrag ins Wählerverzeichnis entgegennehmen.

Die BAG Wohnungslosenhilfe begrüßt es ausdrücklich, dass der Eintragungsvorgang im Vergleich zu den vorangegangenen Wahlen entbürokratisiert worden ist. Die wohnungslosen Bürgerinnen und Bürger brauchen jetzt nur noch einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis zu stellen. Sie müssen dies nicht mehr in der Gemeinde tun, in der sie sich am 35. Tag vor der Wahl aufgehalten haben, d.h. die bei früheren Wahlen notwendig einzuholende Bescheinigung über die Übernachtung am 35. Tag vor der Wahl entfällt. Die Bundeswahlordnung ist entsprechend geändert worden.

Bielefeld, den 23.07.2002

PRM_2002_07_23_Wahlen.pdf