Bundestagswahl, Kommunal- und Landtagswahlen: Wohnungslose müssen Fristen zum Eintrag ins Wählerverzeichnis beachten

Bielefeld, den 06. 08. 2009. Um Ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen wohnungslose Bürgerinnen und Bürger selbst dafür sorgen, dass sie ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat, aber wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne eine feste Adresse können nur auf eigenen Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden. Darauf wies heute die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W) in Bielefeld hin.

Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune verzeichnet. Um bei den Wahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnung die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte den Antrag stellt.

Bundestagswahl am 27. September

Der 23.08.2009, der 35. Tag vor der Wahl ist der Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind. Bis zum 06.09.2009, dem 21. Tag vor der Wahl kann ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.

Landtagswahlen im Saarland, Sachsen, Thüringen (jeweils am 30. August), in Brandenburg am 27. September

Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die seit mindestens drei Monate im Wahlgebiet ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bis zum 21. Tag vor der Wahl (9. August im Saarland, Sachsen, Thüringen bzw. 6. September in Brandenburg) sollte ein Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt werden. An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl können die Wählerverzeichnisse eingesehen werden, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur eigenen Person eingetragenen Daten zu überprüfen.

Kommunalwahl in NRW am 30. August

Wahlberechtigt ist, wer am 35. Tag (Stichtag war der 26. 07. 09) vor der Wahl im Wahlgebiet gemeldet ist oder sich dort gewöhnlich aufhält bzw. mindestens seit dem 16. Tag (14. 08. 09) vor der Wahl ihre / seine Wohnung im Wahlgebiet hat oder sich sonst dort gewöhnlich aufhält.

Die Nachweise des Aufenthalts können u. a. durch entsprechende Angaben einer Obdachlosenunterkunft oder einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe oder durch persönliches Auftreten beim örtlichen Wahlleiter erbracht werden. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin NRW sei die Handhabung lokal verschieden.

Für alle anstehenden Wahlen empfiehlt es sich also, dass die Wohnungslosen, die nicht in Wählerverzeichnisse aufgenommen sind, und die Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sich über die örtlichen Modalitäten zur Eintragung in die Wählerverzeichnisse kundig machen und diese rechtzeitig über geeignete Wege bekannt geben. Thomas Specht, Geschäftsführer der BAG W erklärte: „Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren.“

Bielefeld, den 06.08.2009

PRM_2009_11_20_Kampagne.pdf