Neue Weisung der BA zur Sicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes erwerbsfähiger Menschen ohne Wohnsitz

13. September 2021. Es gibt eine neue Weisung der BA zum durchgehenden Leistungsbezug wohnungsloser Leistungsberechtigter und damit zur Sicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes.

Bereits 2018 kam es zu einem gemeinsamen Austausch zwischen GKV-Spitzenverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft freier Wohlfahrtspflege (BAGFW), der BAG W, dem Armutsnetzwerk (ANW) und der Bundesagentur für Arbeit (BA). Gegenstand des Austausches war die Problematik der wohnungslosen Menschen, die sich auf der Durchreise befinden. Für wohnungslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden oftmals Leistungen nur für einen Tag bewilligt und ausgezahlt. Die Jobcenter haben im Rahmen der Entscheidungen über den Leistungsanspruch dezentrale Entscheidungsspielräume.

In der Praxis wird die Leistungsbewilligung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLB) ohne festen Wohnsitz daher sehr unterschiedlich gehandhabt. Durch die dadurch erfolgende gleichzeitige An- und Abmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung stellen Krankenkassen aufgrund der kurzen Meldezeiträume für wohnungslose Personen keine Gesundheitskarten aus, mit denen sie ihren Versicherungsschutz gegenüber Dritten nachweisen können. Diese Problematik sollte durch eine entsprechende Weisung gelöst werden.

Der weitere Abstimmungsprozess hat sich leider über drei Jahre erstreckt. Im Juli wurde der BAG W, BAGFW und dem ANW ein Entwurf einer Weisung von der BA vorgelegt, die einen durchgehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für erwerbsfähige Menschen ohne festen Wohnsitz sichert. So ist zukünftig die Leistungsbewilligung grundsätzlich über einen Monat zu bewilligen.


3.1 Sicherstellung eines durchgehenden Leistungsanspruches

Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich monatsweise ausgezahlt. Der Antrag auf Leistungen

zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats der Antragstellung

zurück (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Deshalb haben auch wohnungslose Personen bei

Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen durchgehenden Leistungsanspruch. Dies gilt

auch für durchreisende Personen, für die ggf. ein angepasster Auszahlungsmodus

angewendet wird (siehe hierzu unter 3. b). Die gE haben durch geeignete Maßnahmen

sicherzustellen, dass jede leistungsberechtigte Person die ihr zustehenden gesetzlichen

Leistungen in vollem Umfang erhält.


Dies stellt eine deutliche Verbesserung für erwerbsfähige Menschen ohne festen Wohnsitz dar.

Die komplette Weisung ist im Internet abzurufen:

Übersicht: https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen

(siehe August 2021)

Link zum Dokument: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108006_ba147135.pdf


Die BAG W ist sehr daran interessiert, ob sich Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Weisung in der Praxis zeigen. Daher möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen mitzuteilen. Sollten sich deutliche Probleme abzeichnen, wurde von der BA Gesprächsbereitschaft signalisiert.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.