Wohnungsnotfälle

Eine Person ist ein Wohnungsnotfall, wenn sie

  • wohnungslos oder
  • von Wohnungslosigkeit bedroht ist oder
  • in unzumutbaren Wohnverhältnissen lebt

Wohnungslos ist, wer nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum (oder Wohneigentum) verfügt. Aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen sind danach Personen,

  • im ordnungsrechtlichen Sektor
    • die aufgrund ordnungsrechtlicher Maßnahmen ohne Mietvertrag, d. h. lediglich mit Nutzungsverträgen in Wohnraum eingewiesen oder in Notunterkünften untergebracht werden
  • im sozialhilferechtlichen Sektor
    • die ohne Mietvertrag untergebracht sind, wobei die Kosten nach Sozialgesetzbuch XII und/oder SGB II übernommen werden
    • die sich in Heimen, Anstalten, Notübernachtungen, Asylen, Frauenhäusern aufhalten, weil keine Wohnung zur Verfügung steht
    • die als Selbstzahler in Billigpensionen leben
    • die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen
    • die ohne jegliche Unterkunft sind, "Platte machen"
  • im Zuwanderersektor
    • Aussiedler, die noch keinen Mietwohnraum finden können und in Aussiedlerunterkünften untergebracht sind

Anerkannte Asylbewerber in Notunterkünften zählen im Sinne der Definition zwar zu den Wohnungsnotfällen, werden aber bei den Wohnungslosenzahlen im engeren Sinne nicht berücksichtigt.

Von Wohnungslosigkeit bedroht ist

  • wem der Verlust der derzeitigen Wohnung unmittelbar bevorsteht wegen Kündigung des Vermieters/der Vermieterin, einer Räumungsklage (auch mit nicht vollstrecktem Räumungstitel) oder einer Zwangsräumung
  • wem der Verlust der derzeitigen Wohnung aus sonstigen zwingenden Gründen unmittelbar bevorsteht (z. B. aufgrund von eskalierten sozialen Konflikten, Gewalt geprägten Lebensumständen oder wegen Abbruch des Hauses)