Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und NRW: Wohnungslose ohne feste Meldeadresse müssen Eintrag in das Wählerverzeichnis jetzt beantragen

Berlin, 04.04.2017. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich ein Wahlrecht. Um dieses wahrzunehmen, müssen sie aber vorab ihre Eintragung in die Wählerverzeichnisse beantragen, dafür bleibt aber nicht mehr viel Zeit. Die Stichtage, 13. April in Schleswig-Holstein und 21. April in Nordrhein-Westfalen, rücken näher. Die Antragstellung muss persönlich und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Für das Verfahren gibt es in den Kommunalverwaltungen in der Regel einen entsprechenden Vordruck. Darauf wies heute die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) in Berlin erneut hin.

„Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern ohne feste Meldeadresse den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren“, erklärte Thomas Specht, Geschäftsführer der BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W). Die BAG Wohnungslosenhilfe weist darauf hin, dass – anders als bei den Bundestagswahlen – Sammelanträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse in den beiden Landeswahlordnungen nicht vorgesehen sind. Thomas Specht: „Dies bedauern wir sehr. Die Bundesländer sollten eine entsprechende Änderung ihrer Landeswahlordnungen vornehmen. Was bei den Bundestagswahlen möglich ist, sollte auch bei Landeswahlen möglich sein.“

Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 07. Mai 2017

Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune gelistet. Dennoch haben sie ein Wahlrecht, wenn sie als deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatbürger zum Wahltermin mindestens 16 Jahre alt sind und sich in den drei Monaten zuvor gewöhnlich in Schleswig-Holstein aufgehalten haben. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Wahl und somit im Zeitraum zwischen dem 27. März und dem 16. April 2017 geschehen. Da der 16. April 2017 Ostersonntag ist, empfiehlt die BAG W eine Registrierung bis zum Vormittag des 13. April 2017.

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist das Einwohnermeldeamt. Dort kann ein entsprechender Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden. Bestandteil dieses Antrags sind der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort. Außerdem muss schriftlich versichert werden, dass man über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, sich während der vorangegangenen drei Monate gewöhnlich in Schleswig-Holstein aufgehalten hat und in keiner anderen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eingereicht hat. Anschließend kann der bzw. die Antragstellende entscheiden, ob die Stimmenabgabe am Wahltag in einem zugewiesenen Wahllokal oder per Briefwahl erfolgen soll. Im Falle einer Briefwahl können die Wahlunterlagen auch direkt vor Ort ausgefüllt und abgegeben werden. Letzteres Vorgehen wird von der BAG W als das einfachste angesehen und daher empfohlen.


Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017

Die Wahl in Nordrhein-Westfalen ist für den 14. Mai 2017 angesetzt. Wählen kann dort, wer bis zum 21. Tag vor dem Wahltermin – also bis zum 23. April 2017 – im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Da es sich bei diesem Stichtag ebenfalls um einen Sonntag handelt, sollte die Registrierung bis zum Vormittag des 21. April 2017 erfolgen. Auch in NRW gilt als Voraussetzung, dass sich die antragstellende Person gewöhnlich in dem Bundesland aufgehalten haben muss, über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt und in keiner anderen Gemeinde zuvor einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eingereicht hat. Die Briefwahl in der zuständigen Gemeindebehörde ist zwischen dem 18. und dem 21. April 2017 zulässig. Anders als in Schleswig-Holstein müssen Wählerinnen und Wähler für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Weitere Wahlen im Jahr 2017

Die Bundestagswahl findet am 24. September 2017 statt. Da auch hierbei die Eintragungen in die Wählerverzeichnisse bis zum 21. Tag vor dem Wahltermin erfolgen müssen, sollten entsprechende Anträge bis zum 01. September 2017 erfolgen.

Berlin, den 04.04.2017

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