Erfrierungsschutz: Die Pflicht zum Handeln

BAG Wohnungslosenhilfe: Städte und Gemeinden verstoßen gegen ihre Amtspflichten, wenn sie nicht rechtzeitig Notunterkünfte bereitstellen oder verschaffen

Bielefeld, 16. 12. 2011. Unter dem Titel „Den Kältetod von Wohnungslosen verhindern!“ hat die BAG Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W) eine Handreichung erstellt, in der die rechtlichen Grundlagen der staatlichen Schutzpflichten zusammenfassend dargestellt und Eckpunkte für Maßnahmen zum Erfrierungsschutz benannt werden.

In jedem Winter erfrieren in Deutschland wohnungslose Menschen. Sie erfrieren im Freien, unter Brücken, auf Parkbänken, in Hauseingängen, Abrisshäusern, in scheinbar sicheren Gartenlauben und sonstigen Unterständen. Noch immer ist das Hilfeangebot in vielen Kommunen unzureichend. Deswegen wendet sich die BAG W Mit dieser Handreichung vor allem an die Städte und Gemeinden in Deutschland.

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, so Artikel 1 des Grundgesetzes. Artikel 2 GG garantiert das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

„Ein drohender Kälte- oder Erfrierungstod von wohnungslosen Menschen gefährdet bzw. beeinträchtigt in erheblicher Weise deren Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Menschenwürde“, erklärte Thomas Specht, Geschäftsführer der BAG W. „Jede Stadt, jede Gemeinden – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – muss die Ausübung der Grundrechte insbesondere das Recht auf Leben schützen und Gefahren abwehrende Maßnahmen ergreifen, d. h., Betroffenen – unabhängig von ihrer Nationalität – muss eine einfache und vorübergehende Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.“ Städte und Gemeinden verstoßen gegen ihre Amtspflichten, wenn sie nicht rechtzeitig Notunterkünfte bereitstellen oder verschaffen. Wenn es darum geht, in konkreten Fällen Menschen vor dem Erfrieren zu retten, ist regelmäßig der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig.

Mit dieser Handreichung fordert die BAG Wohnungslosenhilfe e.V. die Städte und Gemeinden auf, verstärkt zu prüfen, ob sie ihrer Verpflichtung nachkommen und ob die getroffenen Vorkehrungen in Quantität und Qualität ausreichend sind. Die BAG Wohnungslosenhilfe e.V. setzt dabei auch auf eine Kooperation zwischen den Kommunen und den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe. Thomas Specht: „Freie Träger besitzen ein großes Maß an Wissen, wenn es um Hilfeangebote für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen geht. Durch eine Kooperation der Kommunen mit den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe könnte ggf. ein weitergehender Hilfebedarf erkannt werden, so dass Betroffene Zugang zu den Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII oder zu anderen geeigneten Hilfeangeboten erhalten – auch zur Behandlung somatischer oder psychischer Erkrankungen und Auffälligkeiten.“

Besonderen Wert legt die BAG Wohnungslosenhilfe e.V. in ihrer Handreichung darauf, dass wohnungslose Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig und umfassend informiert werden: An wen können Sie sich im Notfall wenden? Wo stehen welche Unterkünfte zur Verfügung? Aber auch alle ande-ren Bürgerinnen und Bürger müssen darüber informiert werden, wem gefährdete Menschen gemeldet werden können: einem örtlichen Kältenotruf, der Polizeidienststelle 110 oder dem Rettungsdienst 112.

In Baden-Württemberg haben der Kommunalverband für Jugend und Soziales, die Kommunalen Landesverbände und die Liga der freien Wohlfahrtspflege bereits eine Handreichung zum Erfrierungsschutz u. a. mit Hinweisen auf Arbeitshilfen für die Praxis erstellt und an die Landratsämter, kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes verschickt. Diese Initiative sollte nach Meinung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. dringend in den anderen Bundesländern nachgeahmt werden.

PRM_2011_12_16_Erfrierungsschutz.pdf