Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26.05.2019: Wohnungslose ohne feste Meldeadresse müssen Eintrag in das Wählerverzeichnis jetzt beantragen

Berlin, 15.04.2019. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen ein Wahlrecht. Um dieses wahrzunehmen, müssen sie aber vorab ihre Eintragung in die Wählerverzeichnisse beantragen. Dabei sollten die geltenden Fristen und Formalitäten beachtet werden – darauf verweist die BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W).

Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune verzeichnet. Um dennoch ihr demokratisches Grundrecht wahrnehmen und bei der Wahl zum EU-Parlament abstimmen zu können, müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor Wahlbeginn die Eintragung in ein Wählerverzeichnis schriftlich beantragen. Da diese Frist auf einen Sonntag (05. Mai 2019) fällt, sollte der Antrag zu Sicherheit bis zum 03. Mai 2019 innerhalb der Öffnungszeiten beim zuständigen Wahlamt gestellt werden. Wahlberechtigte Personen ohne festen Wohnsitz wenden sich dafür an das Wahlamt der Gemeinde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Der formlose Antrag muss den vollen Namen, das Geburtsdatum sowie die persönliche Unterschrift des bzw. der Antragstellenden aufweisen. Anstelle einer persönlichen Postanschrift können Wohnungslose die Anschrift der Gemeindeverwaltung angeben. In den Wahlämtern liegt i. d. R. ein Formblatt aus, das zur Antragsstellung genutzt werden kann. Bei Problemen oder Unsicherheiten mit der Antragsstellung sollte im Wahlamt Unterstützung erfragt werden. „Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern ohne feste Meldeadresse den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren.“, erklärte Sabine Bösing, stellvertretende Geschäftsführerin der BAG W.

Vom 06. bis zum 10. Mai 2019 kann die ordentliche Eintragung der Daten im Wahlamt persönlich geprüft werden. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben sollte sofort Widerspruch eingelegt werden, da ansonsten die Abstimmung am Wahltag nicht möglich ist.

Sammelanträge stellen

Die BAG W weist daraufhin, dass nach §17 EuWO auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden können. Solche Sammelanträge können mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen die oben genannten persönlichen Daten enthalten und von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Es wird empfohlen, den Sammelantrag vor der Abgabe zu kopieren.

Auch wohnungslose EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dürfen abstimmen

Eine Besonderheit der Wahl auf europäischer Ebene ist, dass auch wohnungslose, nicht-deutsche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Deutschland abstimmen dürfen, wenn sie sich – wie es in §17a der Wahlordnung heißt – seit mindestens drei Monaten gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Voraussetzung ist, dass sie wahlberechtigt sind und weder in ihrem Herkunftsland wählen noch andernorts in Deutschland für die Wahl registriert sind, was sie eidesstattlich versichern müssen. In den Wahlämtern und auf der Internetseite des Bundeswahlleiters gibt es hierfür einen förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) für Unionsbürgerinnen und -bürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis. Auch dieser Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 05. Mai 2019 beim Wahlamt im Original eingehen. Sammelanträge sind bei nicht-deutschen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern unzulässig. Die BAG W bittet die behördlichen Stellen sowie die Einrichtungen und Dienste der Hilfen in Wohnungsnotfällen, auch Wohnungslose aus anderen EU-Staaten zeitnah über ihr Wahlrecht zu informieren und ggf. bei der Antragsstellung zu unterstützen.

Bei Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Sabine Bösing, stellv. Geschäftsführerin BAG Wohnungslosenhilfe

Tel: (030) 2 84 45 37 – 20; Email: sabineboesing@bagw.de

PRM_2019_04_17_Wohnungslose_und_EU-Wahlen.pdf