Wohnungslose Menschen sollten auch in 2021 ihr Wahlrecht wahrnehmen

Berlin, 24.02.2021. In diesem Jahr finden neben den Wahlen zum Deutschen Bundestag Landtagswahlen im Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen statt. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich ein Wahlrecht. Darauf weist die BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W) erneut heute hin.
 

Wohnungslose Menschen sollten von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, denn die Ergebnisse der Landtagswahlen können sich auch direkt auf verschiedene Lebensbereiche der Betroffenen auswirken.

Arbeits- und Sozialminister der Bundesländer sollten menschenwürdige Standards in der Unterbringung festlegen

Seit Jahren weist die BAG W auf das Fehlen von dringend erforderlichen gesetzlichen Standards bei der ordnungsrechtlichen Unterbringung der Kommunen hin. In der Konsequenz leben viele Betroffene in baulich unzureichenden Behausungen, beengt in Mehrbettzimmern mit schlechter Ausstattung, ohne Privatsphären, ohne ausreichenden Schutz vor Gewalt. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass ein Infektionsschutz unter solchen Bedingungen nicht zu gewährleisten ist.

Werena Rosenke, Geschäftsführerin der BAG W: „Seit Jahren fordern wir von den Bundesländern sicherzustellen, dass die örtlichen und Kreisordnungsbehörden ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur menschwürdigen Unterbringung bzw. zur Beseitigung von Obdachlosigkeit nachkommen. Deshalb fordern wir die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Verständigung auf menschenwürdige Standards in der ordnungsrechtlichen Unterbringung auf. Die Corona-Pandemie hat überdeutlich gezeigt, dass eine Standardsetzung mehr als überfällig ist.“

Für viele wohnungslose Menschen würde also eine Verständigung der Arbeits- und Sozialminister der Bundesländer auf eine substanzielle Verbesserung der Standards in der ordnungsrechtlichen Unterbringung eine wesentliche Verbesserung der persönlichen Lebensumstände bedeuten.

Es gilt, wohnungslosen Menschen ohne Meldeadresse den Gang zur Wahlurne ohne großen bürokratischen Aufwand zu gewährleisten. „Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren“, erklärte Werena Rosenke.

Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg: Bis 26. Februar noch Überprüfung des Eintrags im Wählerverzeichnis möglich

Das Wahljahr beginnt mit den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am 14. März 2021. Wählen darf aber nur, wer in einem der Wählerverzeichnisse eingetragen ist. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oftmals nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde gelistet. Dennoch haben sie ein Wahlrecht, wenn sie als deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatbürger zum Wahltermin mindestens 18 Jahre alt sind und sich gewöhnlich in dem Bundesland aufgehalten haben. Um bei den kommenden Landtagswahlen wählen zu können, sollten Wohnungslose ohne Meldeadresse bis zum 21. Februar 2021 die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben.

Bis kommenden Freitag, den 26. Februar 2021, hat noch jede/r Wahlberechtigte das Recht, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Personen, die wählen wollen, aber bisher keine Wahlunterlagen erhalten haben, sollten diese Möglichkeit nutzen. Wer sich nicht im Wählerverzeichnis wiederfindet, sollte umgehend begründeten Widerspruch gegen das Verzeichnis einlegen. Dies kann schriftlich oder im Wahlamt der Gemeinde zur Niederschrift erfolgen.

Weitere Wahltermine in 2021

Wahlen finden in diesem Jahr auch am 6. Juni 2021 in Sachsen-Anhalt und am 26. September 2021 in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen parallel zur Bundestagswahl statt. Auch hier darf nur wählen, wer bis zum 21. Tag vor der Wahl in den jeweiligen Wählerverzeichnissen eingetragen ist. Da es sich bei diesen Stichtagen um Sonntage handelt, sollte die schriftliche Registrierung bis zum Vormittag des vorangegangenen Freitags erfolgen, also bis zum 14. Mai 2021 in Sachsen-Anhalt und bis zum 03. September 2021 in den anderen Bundesländern. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen immer schriftlich im Wahlamt der jeweiligen „Heimatgemeinde“ gestellt werden. I.d.R. sind Sammelanträge zulässig. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sollten wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Unterstützung anbieten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Werena Rosenke, GF, Ltg. Presse & ÖA, (030) 284 4537 – 11 - werenarosenke@bagw.de

PRM_2021-02-24_Wahlen.pdf.pdf